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Satzung |
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§ 1
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Name, Sitz und Arbeitsgebiet |
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(1) |
Der Verein führt den Namen LOHN- UND EINKOMMENSTEUER
HILFE-RING DEUTSCHLAND E.V. (Lohnsteuerhilfeverein). |
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(2) |
Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Die Geschäftsleitung
befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk wie der Sitz des
Vereins. |
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(3) |
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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(4) |
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und
Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes. |
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§ 2
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Zweck des Vereins |
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(1) |
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer. Er
betreut Mitglieder im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, arbeitet
parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er unterhält keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. |
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(2) |
Er wird seinen Mitgliedern sachgemäß, gewissenhaft
und verschwiegen Hilfe leisten |
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in Steuersachen, die sich aus dem für
Lohnsteuerhilfevereine geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie dazu
ergangener Verwaltungsanweisungen und Urteile ergeben; |
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- |
im Verkehr mit den Finanzgerichten nach Maßgabe der
Zweckmäßigkeit. |
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(3) |
Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die
Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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(1) |
Jede natürliche Person kann
Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden,
wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten
Vereinszweck zu verwirklichen. |
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(2) |
Der Beitritt ist schriftlich
zu erklären. Der Beitritt wird auch durch die Zahlung der
Aufnahmegebühr oder durch die Zahlung des Jahresbeitrages vollzogen.
Auch bei unterjährigem Beitritt ist das Mitgliedsjahr und
Fälligkeitsjahr des vollen Jahresbeitrages stets das jeweilige
Kalenderjahr. Die beitragsfreie Mitgliedschaft von Personen, deren
sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient,
bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag. |
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(3) |
Der Vorstand kann den
Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand der
Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6
Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. |
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(4) |
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Tod. |
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(5) |
Die Austrittserklärung hat
dem Vorstand unter Angabe der Mitgliedsnummer schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zuzugehen. |
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(6) |
Der Ausschluss kann erfolgen,
wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen
bzw. das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand. Gegen dessen
Entscheidung ist innerhalb eines Monats - vom Zugang der
schriftlichen Begründung des Vorstandes an gerechnet - der
schriftliche Widerspruch beim Aufsichtsrat des Vereins statthaft.
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(7) |
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstands mit Wirkung für die Zukunft von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die
Beitragspflicht für die vergangenen Jahre bleibt davon unberührt. |
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(8) |
Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber
dem Verein, unbeschadet der Beitragspflicht. Das gilt nicht für
etwaige Haftpflichtansprüche nach § 13 der Satzung. Gleichzeitig ist
das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb
des Vereins enthoben |
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§ 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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(1) |
Die Mitglieder üben ihr
Stimmrecht durch gewählte Vertreter in der
Mitgliedervertreterversammlung aus und haben das Recht, allen
Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. |
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(2) |
Die Mitglieder sind
berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen
Bestimmungen beraten zu lassen. Sie sind verpflichtet, alle für die
Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und
Auskünfte zu erteilen. Bei der Hilfeleistung vor den Finanzgerichten
kann der Verein die entstandenen Kosten dem Mitglied
weiterberechnen. |
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(3) |
Die Mitglieder des Vereins
sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag nach § 5 Absatz 1 zu
entrichten und den Verein darüber hinaus in geeigneter Weise zu
unterstützen. |
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(4) |
Die Mitglieder sind
verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich
mitzuteilen. |
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(5) |
Die Handakten der Mitglieder
sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der
Handakte gegen Auslagenersatz. |
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(6) |
Ein Anspruch auf Ausschüttung
des Vereinsvermögens besteht nicht. |
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§ 5 |
Mitgliedsbeitrag |
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(1) |
Es wird eine einmalige
Aufnahmegebühr und für jedes Kalenderjahr ein Mitgliedsbeitrag
erhoben, der nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt ist. Die
Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind beim Beitritt in den
Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines
jeden Jahres zu zahlen. |
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(2) |
Die Höhe des Jahresbeitrages
und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand beschlossen. Dabei sind die
Leistungsfähigkeit des Vereins sowie die sozialen Belange der
Mitglieder zu berücksichtigen. Die geänderte oder neu gefasste
Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt
bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll. |
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(3) |
Bei einer Änderung der
gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die
Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur
Bekanntgabe nach Absatz 2 entfällt. |
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(4) |
Daneben wird für die
Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 der Satzung kein besonderes
Entgelt erhoben. Für gesetzlich erlaubte andere Tätigkeiten kann ein
besonderes Entgelt nach Weisung des Vorstandes erhoben werden. |
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§ 6
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Geschäftsjahr |
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(1) |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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(2) |
Das erste Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr 1970, auch wenn der Verein seine Tätigkeit zu einem
früheren Zeitpunkt beginnt. |
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§ 7 |
Organe des Vereins |
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(1) |
Organe des Vereins sind: |
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a) die Mitgliedervertreterversammlung |
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b) der Vorstand |
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c) der Aufsichtsrat |
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(2) |
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder
angehören. Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt
geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder, die
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis
eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden
Lohnsteuerverein als Mitglied angehören, ausgenommen die
Mitgliedschaft in dem anderen Lohnsteuerhilfeverein wurde aufgrund
eines Vorstandsbeschlusses begründet. |
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§ 8
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Die Mitgliedervertreterversammlung |
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(1) |
Die
Mitgliedervertreterversammlung (Mitgliederversammlung) ist das
oberste Organ des Vereins. |
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(2) |
Je vollendete 1.000
Mitglieder wählen einen Vertreter für die
Mitgliedervertreterversammlung. Maßgebend ist der im letzten
Geschäftsprüfungsbericht festgestellte Mitgliederbestand. |
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(3) |
Die Kandidaten der
Mitgliedervertreterversammlung können von jedem Mitglied
vorgeschlagen werden. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten
muss vorliegen. Die nach dem Alphabet zusammengestellte
Kandidatenliste wird den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt
gegeben. Jedes Mitglied kann binnen einer vom Vorstand festgesetzten
Frist, die mindestens 8 Wochen ab Versand der Liste betragen muss,
und spätestens am 30.06. des Wahljahres endet, schriftlich sein
Votum für die Kandidaten an den Vereinsvorstand abgeben. Jedes
Mitglied hat soviel Stimmen wie Mitgliedervertreter zu wählen sind.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines Mitgliedervertreters
rückt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl als
Mitgliedervertreter nach. Sollten sich weniger Mitglieder für ein
Amt als Mitgliedervertreter bewerben, als nach Absatz 2 zu wählen
sind, besteht die Mitgliedervertreterversammlung aus einer
geringeren Anzahl der gewählten Mitgliedervertreter. Eine ergänzende
Mitgliedervertreterwahl innerhalb des nach Absatz 4 bestimmten
Zeitraums findet nicht statt. |
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(4) |
Die Wahlperiode beträgt 5
Jahre. Die Amtszeit endet mit dem festgestellten Ergebnis der
turnusmäßigen Wahl der neuen Mitgliedervertreterversammlung. |
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(5) |
Die
Mitgliedervertreterversammlung wird jedes Jahr innerhalb von 3
Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der
Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung erfolgt vom
Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen an die letzte vom
Mitgliedervertreter benannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung,
des Tagungsortes und des Zeitpunktes, sowie unter Beifügung des
Geschäftsprüfungsberichtes (§ 22 StBerG), Kurzfassung Bilanz,
Kurzfassung Gewinn- und Verlustrechnung und aller an die
Mitgliedervertreterversammlung gerichteten Anträge. Gleichzeitig ist
die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
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(6) |
Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest. Jeder Mitgliedervertreter kann bis spätestens zwei
Wochen (Eingang beim Vorstand) vor der
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die
Ergänzung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
beantragen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Der Vorstand
erstellt daraufhin eine geänderte Tagesordnung mit den eingereichten
Ergänzungen und verschickt diese spätestens eine Woche vor der
Mitgliedervertreterversammlung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliedervertreterversammlung über die geänderte Tagesordnung
einen Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung herbeizuführen.
Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
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(7) |
Versammlungsleiter der
Mitgliedervertreterversammlung ist der Vorsitzende des
Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung bestimmen der amtierende
Vorstand und der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter. Dieser kann
zur Entlastung und Unterstützung während der
Mitgliedervertreterversammlung bis zu zwei Mitgliedervertreter
berufen. |
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(8) |
Die
Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Über die Art der
Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitgliedervertreter dies
verlangt. |
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(9) |
Die Beschlüsse der
Mitgliedervertreterversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften
des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter gefasst -
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der Wahl des
Aufsichtsrates und des Vorstands ist bei Stimmengleichheit ein
zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los. |
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(10) |
Über den Verlauf der
Mitgliedervertreterversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Auf Verlangen des Mitgliedervertreters sind seine
Wortmeldungen und evtl. dazugehörige Antworten in das Protokoll oder
als Anlage zum Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist zusammen mit
einer Liste der Teilnehmer an der Mitgliedervertreterversammlung
allen Mitgliedervertretern zuzusenden. Einwendungen gegen dieses
Protokoll sind innerhalb von einem Monat nach Versendung an den
Versammlungsleiter zu richten. Über die Einwendungen gegen das
Protokoll entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Versendung ein
Gremium aus den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrats mit
einer ¾-Mehrheit. Das Protokoll kann mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den
Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden. |
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(11) |
Der Vorstand muss die
Mitgliedervertreterversammlung einberufen, wenn die Lage des Vereins
dies erfordert, der Aufsichtsrat, ¼ der Mitgliedervertreter oder der
20. Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich verlangt. |
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(12) |
Aufgaben der
Mitgliedervertreterversammlung sind insbesondere: |
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a) |
Entgegennahme des Berichts
des Vorstands über die Vereinsentwicklung, Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, den Geschäftsbericht, den Jahresbericht des
Aufsichtsrats sowie das Ergebnis der Geschäftsprüfung |
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b) |
Erteilung der Entlastung für
die Vorstandsmitglieder |
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c) |
Erteilung der Entlastung für
die Aufsichtsratsmitglieder |
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d) |
Beschlussfassung über
vorliegende Anträge |
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e) |
Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern |
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f) |
Wahl und Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsrats |
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g) |
Abschluss und Kündigung von
Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren
Angehörigen bedürfen der Genehmigung der
Mitgliedervertreterversammlung. |
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§ 9
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Der Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB
besteht aus mindestens 2, maximal 3 Vorstandsmitgliedern. Dienstort
der Vorstandsmitglieder ist der Sitz des Vereins. |
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(2) |
Die Mitglieder des Vorstands
werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit
des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur aus
wichtigem Grund nach § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerrufen werden.
Jeder Mitgliedervertreter kann bis spätestens drei Monate vor der
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
bei dessen Verhinderung beim Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
wiederum bei einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates einen
Vorschlag einreichen, der, mit Ausnahme für amtierende
Vorstandsmitglieder, von mindestens 10 weiteren Mitgliedervertretern
unterschrieben sein muss. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten
muss beigefügt werden. |
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(3) |
Die Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein oder
gemeinschaftlich. Bei Rechtsgeschäften, die der Erfüllung von
Verpflichtungen des Vereins dienen, ist die Vertretung durch zwei
Vorstandsmitglieder ab einem Betrag von 250.000,00 € notwendig, bei
anderen Rechtsgeschäften ab einem Betrag von 100.000,00 €. Der
Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit |
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(4) |
Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und
ist in seiner Geschäftsführung verpflichtet, die satzungsgemäßen
Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und
auszubauen. |
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(5) |
Der Vorstand hat die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von 6
Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen schriftlich bekannt zu geben. |
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(6) |
In seiner ersten gemeinsamen
Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, einen
Ressortverteilungsplan und wählt einen Sprecher. Im Übrigen ist
jedes Vorstandsmitglied für den ihm zugewiesen Geschäftsbereich
allein verantwortlich. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die
Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Die Geschäftsordnung und
der Ressortverteilungsplan sind innerhalb von drei Monaten nach der
Vorstandswahl den Mitgliedervertretern bekannt zugeben. Diese
Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
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(7) |
Der Vorstand führt mindestens
einmal im Quartal eine Vorstandssitzung durch. Diese werden von
seinem Sprecher einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des
Vorstandes ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats rechtzeitig vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung zu informieren. An den Sitzungen
des Vorstands kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit beratender
Stimme teilnehmen. |
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(8) |
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse einstimmig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich abzufassen, zu unterzeichnen und neben regelmäßigen
Berichten über die Vereinsentwicklung dem Aufsichtsrat zuzuleiten.
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(9) |
Die Mitglieder des Vorstandes
haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die
ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben
entstehen, und auf eine angemessene Vergütung entsprechend der
jeweiligen Dienstverträge. |
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(10) |
Jede Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder außerhalb des Vereins bedarf der Genehmigung des
Aufsichtrates. Der dem Zeitpunkt der Genehmigung folgenden
Mitgliedervertreterversammlung ist darüber zu berichten. |
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(11) |
Bei Unterschreitung der
Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss das verbleibende
Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliedervertreterversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
in diesem Fall abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 2 der Satzung
lediglich 10 Tage. § 9 Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten in diesem Fall
nicht. Das Vorschlagsrecht liegt in diesem Fall (auch bei Anträgen
beim Registergericht auf Notvorstandsbestellung) bei dem
verbleibenden Vorstandsmitglied und/oder bei dem Aufsichtsrat. |
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§ 10 |
Der Aufsichtsrat |
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(1) |
Die Mitglieder des
Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Gesamt-Aufsichtsrats beträgt 5 Jahre. Der
Aufsichtsrat bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Aufsichtsrat gewählt worden ist. Arbeitnehmer des Vereins können
nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig. Nachgewählte Mitglieder des Aufsichtsrats begleiten ihr
Amt die restlichen Jahre bis zur turnusmäßigen Neuwahl des
Aufsichtsrats. Der Vorstand und die Mitgliedervertreter haben ein
Vorschlagsrecht. |
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(2) |
Der Aufsichtsrat besteht aus
5 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei der Wahl des
Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang
erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los,
bei der Wahl des Stellvertreters gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. |
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(3) |
Bei Ausscheiden einzelner
Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine Beschlussfähigkeit noch
bis zu einer Zahl von 2 (zwei) Mitgliedern bis zur Nachwahl auf der
nächsten Mitgliedervertreterversammlung. Über das Ausscheiden sind
die Mitgliedervertreter durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
innerhalb von 4 Wochen zu informieren. Diese Information kann mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden.
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(4) |
Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats hat die Sitzungen bei Bedarf oder auf Antrag
einzuberufen und zu leiten. Die Beschlüsse sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen. |
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(5) |
Der Aufsichtsrat fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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(6) |
An den Sitzungen des
Aufsichtsrats kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen. |
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(7) |
Der Aufsichtsrat hat folgende
Aufgaben: |
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a) |
Überwachung der laufenden
Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und
gesetzlicher Bestimmungen sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der
Mitgliedervertreterversammlung. |
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b) |
Abschluss, Änderungen und
Kündigung von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern in Ausführung der
Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversammlung. |
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c) |
Sachgerechte Prüfung von an
den Aufsichtsrat gerichteten Widersprüchen und Anträgen. |
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d) |
Bestellung des
Geschäftsprüfers nach § 22 StBerG mit der Maßgabe, den
Geschäftsprüfer spätestens nach 5 Jahren zu wechseln. |
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e) |
Unverzügliche Einberufung der
außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung für den Fall, dass
eine Einberufung durch den Vorstand unmöglich ist. § 9 Absatz 11
Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Bei Ausfall aller
Vorstandsmitglieder führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats bis zur
Neuwahl des Vorstands kommissarisch die Vereinsgeschäfte. |
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(8) |
Die Mitglieder des
Aufsichtsrats haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Ersatz der
notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer
oder gesetzlicher Aufgaben entstehen. |
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(9) |
Über Verträge und
Vereinbarungen aller Art des Vereins mit Mitgliedern des
Aufsichtsrats und deren Angehörigen, über Tätigkeiten für andere
Lohnsteuerhilfevereine und über außerhalb des Vereins ausgeübte
Tätigkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats ist der dem Zeitpunkt
des Beginns folgenden Mitgliedervertreterversammlung zu berichten.
Bei Wahlen haben die Kandidaten bereits bei der Vorstellung darüber
zu berichten. Die Interessen des Vereins dürfen dadurch nicht
verletzt werden. Berufliche Verschwiegenheitspflichten bleiben davon
unberührt. |
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§ 11 |
Bekanntmachungen |
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Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 5
durch Auslage in den Beratungsstellen, Veröffentlichung im
Bundesanzeiger oder im Internet bzw. Übermittlung durch
elektronische Medien. |
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§ 12 |
Haftungsausschluss,
Haftpflichtversicherung |
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(1) |
Bei der Hilfeleistung in
Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das
Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen
werden. |
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(2) |
Für die sich aus der
Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren
schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe ab. |
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(3) |
Der Anspruch des Mitglieds
auf Schadensersatz aus der steuerlichen Hilfeleistung unterliegt der
regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB). An die Stelle der in § 199
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Frist tritt eine Frist von 5
Jahren; an die Stelle der Frist in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB
eine Frist von 7 Jahren. |
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§ 13 |
Vermögen |
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Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden
ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet. |
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§ 14 |
Vereinsauflösung |
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(1) |
Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung und
bedarf einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter. Dabei
ist über die Verwendung des verbleibenden Vermögens mit einfacher
Mehrheit zu beschließen. |
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(2) |
Falls die
Mitgliedervertreterversammlung nicht anders beschließt, sind die
Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis nach § 9
Absatz 3 der Satzung gilt hierbei entsprechend. |
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§ 15
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Satzungsänderung |
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(1) |
Eine Änderung der Satzung
kann nur durch die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitgliedervertreter beschlossen werden. |
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(2) |
Die beabsichtigte
Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch in
der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur
Satzungsänderung sind mit entsprechender Erläuterung bis spätestens
drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand
einzureichen. |
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§ 16
|
Gerichtsstand |
|
|
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins. |
|
§ 17
|
Schlussbestimmung |
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Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder
werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen
Satzungsteile. |
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Karich – 20.10.2009
Satzungsänderungen wurden in der Mitgliedervertreterversammlung am
26.09.2009 in Darmstadt beschlossen und am 03.12.2009 ins
Vereinsregister (Amtsgericht Darmstadt, VR 1624) eingetragen. |